Kurztitel
Mediengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 314/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 24
Inkrafttretensdatum
01.07.2005
Abkürzung
MedienG
Index
16/01 Medien, Presseförderung
Text
Vierter Abschnitt
Impressum, Offenlegung und Kennzeichnung
Impressum
§ 24. (1) Auf jedem Medienwerk sind der Name oder die Firma des Medieninhabers und des Herstellers sowie der Verlags- und der Herstellungsort anzugeben.
(2) Auf jedem periodischen Medienwerk sind zusätzlich die Anschrift des Medieninhabers und der Redaktion des Medienunternehmens sowie Name und Anschrift des Herausgebers anzugeben. Enthält ein periodisches Medienwerk ein Inhaltsverzeichnis, so ist darin auch anzugeben, an welcher Stelle sich das Impressum befindet.
(3) In jedem wiederkehrenden elektronischen Medium sind der Name oder die Firma sowie die Anschrift des Medieninhabers und des Herausgebers anzugeben.
(4) Die Pflicht zur Veröffentlichung trifft den Medieninhaber. Handelt es sich bei dem Medieninhaber um einen Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 ECG, BGBl. I Nr. 152/2001, so können die Angaben zum Impressum gemeinsam mit den Angaben zu § 5 ECG zur Verfügung gestellt werden.
(5) Dem Impressum kann die Angabe über den Verleger nach den §§ 1172f ABGB angefügt werden.
Anmerkung
Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Impressumspflicht gemäß § 24 Mediengesetz
Schlagworte
Verlagsort
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018
Gesetzesnummer
10000719
Dokumentnummer
NOR40064969